AEG 21604 G Bedienungsanleitung Seite 74

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Die AEG PS Gruppe könnte Patente Dritter verletzen.
Die AEG PS Gruppe kann nicht ausschließen, dass sie im Zuge ihrer geschäftlichen Tätigkeit Patente
Dritter verletzen wird. Darüber hinaus könnten in der Zukunft Dritten Patente erteilt werden, durch die
die AEG PS Gruppe an der Fortführung bestimmter Geschäftsaktivitäten ohne eine Lizenzierung durch
den Patentinhaber gehindert wäre. Die Umsatzerlöse der AEG PS Gruppe könnten zurückgehen, falls sie
in der Zukunft auf Patente Dritter angewiesen wäre und der Patentinhaber nicht bereit wäre, der
AEG PS Gruppe eine Lizenz zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen oder überhaupt zu erteilen. Das
Unvermögen, entsprechende Lizenzen von Dritten zu erhalten, könnte die AEG PS Gruppe dazu zwingen,
eine zugängliche alternative Technologie ausfindig zu machen, die zu Produkten mit einer schlechteren
Qualität oder erhöhten Kosten führen könnte, was ihre Wettbewerbsposition ernsthaft gefährden könnte.
Zudem könnte die AEG PS Gruppe Partei von Patentrechtsstreitigkeiten werden. Solche Patentrechtsstrei-
tigkeiten könnten langwierig sowie personal- und kostenintensiv sein. Im Falle eines nicht erfolgreichen
Ausgangs einer solchen Rechtsstreitigkeit für die AEG PS Gruppe könnte sie zur Zahlung erheblicher
Lizenzgebühren, Umsatzbeteiligungen und/oder von Schadensersatz verpflichtet werden. Die behauptete
oder tatsächliche Verletzung von Patenten Dritter durch die AEG PS Gruppe könnte wesentliche nachtei-
lige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
AEG PS Gruppe haben.
Die AEG PS Gruppe nutzt die Marke „AEG“ aufgrund eines Lizenzvertrages, der strenge Vorgaben
enthält, die die AEG PS Gruppe zu erfüllen hat.
Die Nutzung der Marke „AEG“ erfolgt nach Maßgabe eines mit der AB Electrolux (publ) („AB Electro-
lux“) geschlossenen Lizenzvertrages, der in 2028 ausläuft. Gemäß diesem Lizenzvertrag hat die
AEG PS Gruppe bestimmte Bedingungen zu erfüllen. Hierzu zählen unter anderem die Einholung der
Zustimmung der AB Electrolux zu den Markenprodukten im Hinblick auf die von der AB Electrolux
festgelegte(n) Beschaffenheit und Qualitätsstandards, die Einreichung von Produktmustern zur Genehmi-
gung als Standard, die Ablehnung von Produkthaftungs- oder anderen Gewährleistungsansprüchen durch
die AB Electrolux, die Festlegung eines Absatzziels und die Einholung der vorherigen Zustimmung der
AB Electrolux zu den von der AEG PS Gruppe eingesetzten Lieferanten.
Eine wesentliche Verletzung des Lizenzvertrages oder ein anderer durch eine der Parteien verursachter
wesentlicher Verstoß kann zur automatischen Beendigung des Vertrages führen. Darüber hinaus bestehen
einseitige Kündigungsrechte zugunsten der AB Electrolux, unter anderem (i) im Falle eines Zusammen-
schlusses oder einer anderen Fusion zwischen der AEG PS Gruppe und einer anderen Gesellschaft, (ii) im
Falle einer Beschlagnahme von Vermögensgegenständen oder des Eigentums der
AEG PS Gruppe sowie ähnlicher Maßnahmen, (iii) im Falle der Einreichung von Klagen gegen die
AEG PS Gruppe aufgrund von Zahlungseinstellung, Insolvenz oder Auflösung, (iv) im Falle einer Verlet-
zung oder der Nichtbenutzung der Marke oder (v) falls der Absatz der Markenprodukte der
AEG PS Gruppe in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht das vereinbarte Absatzziel erreicht (siehe
hierzu die Darstellung in „Angaben in Bezug auf die Emittentin - Geschäftstätigkeit der Emittentin – We-
sentliche Verträge“). Sollte die AEG PS Gruppe die Bestimmungen des Lizenzvertrages und ihre Ver-
pflichtungen aus diesem Vertrag nicht kontinuierlich erfüllen, würde ihr die weitere Nutzung der Marke
„AEG“ untersagt, was wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage der AEG PS Gruppe haben könnte.
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