AEG 21604 G Bedienungsanleitung Seite 192

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Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag (Call)“ bezeichnet im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung ab
dem 3. Jahrestag des Ausgabetages (einschließlich) bis zum 4. Jahrestag des Ausgabetages (aus-
schließlich) 102 % des Nennbetrages der Schuldverschreibungen und im Falle einer vorzeitigen
Rückzahlung ab dem 4. Jahrestag des Ausgabetages (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag
(ausschließlich) 101 % des Nennbetrages der Schuldverschreibungen, jeweils zuzüglich bis zum
Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener und noch nicht gezahlter
Zinsen zurückzuzahlen.
(d) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Anleihegläubiger bei einem Kontrollwechsel. Wenn
ein Kontrollwechsel (wie nachfolgend definiert) eintritt, ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, von
der Emittentin die Rückzahlung oder, nach Wahl der Emittentin, den Ankauf seiner Schuldver-
schreibungen durch die Emittentin (oder auf ihre Veranlassung durch einen Dritten) zum Vorzeiti-
gen Rückzahlungsbetrag (Put) (wie nachstehend definiert) insgesamt oder teilweise zu verlangen
(die „Put Option“). Eine solche Ausübung der Put Option wird jedoch nur dann wirksam, wenn
innerhalb des Rückzahlungszeitraums (wie nachstehend definiert) Anleihegläubiger von Schuld-
verschreibungen im Nennbetrag von mindestens 50 % des Gesamtnennbetrages der zu diesem
Zeitpunkt noch insgesamt ausstehenden Schuldverschreibungen von der Put Option Gebrauch ge-
macht haben. Die Put Option ist wie nachfolgend unter § 4(e) beschrieben auszuüben.
Ein Kontrollwechsel“ liegt vor, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
(i) die Emittentin erlangt Kenntnis davon, dass eine Person oder gemeinsam handelnde Perso-
nen im Sinne von § 2 Abs. 5 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) (jeweils
ein „Erwerber“) der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer von mehr als 30 % der
Stimmrechte der Emittentin geworden ist; oder
(ii) die Verschmelzung der Emittentin mit einer oder auf eine Dritte Person (wie nachfolgend
definiert) oder die Verschmelzung einer Dritten Person mit oder auf die Emittentin, oder der
Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögensgegenstände (konsolidiert betrachtet)
der Emittentin an eine Dritte Person, außer im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, in de-
ren Folge (A) im Falle einer Verschmelzung die Inhaber von 100 % der Stimmrechte der
Emittentin wenigstens die Mehrheit der Stimmrechte an dem überlebenden Rechtsträger
unmittelbar nach einer solchen Verschmelzung halten und (B) im Fall des Verkaufs von al-
len oder im Wesentlichen allen Vermögensgegenständen der erwerbende Rechtsträger eine
Tochtergesellschaft der Emittentin ist oder wird und Garantin bezüglich der Schuldver-
schreibungen wird;
Dritte Person“ im Sinne dieses § 4(b)(ii) ist jede Person außer einer Tochtergesellschaft der
Emittentin;
Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag (Put)“ bedeutet für jede Schuldverschreibung 101 % des
Nennbetrags der Schuldverschreibung, zuzüglich aufgelaufener und nicht gezahlter Zinsen bis zum
nachfolgend definierten Put-Rückzahlungstag (ausschließlich).
Wenn ein Kontrollwechsel eintritt, wird die Emittentin unverzüglich nachdem sie hiervon Kenntnis
erlangt den Anleihegläubigern Mitteilung vom Kontrollwechsel gemäß § 12 machen (die „Put-
Rückzahlungsmitteilung“), in der die Umstände des Kontrollwechsels sowie das Verfahren für
die Ausübung der in diesem § 4(d) genannten Put Option angegeben sind.
(e) Die Ausübung der Put Option gemäß § 4(d) muss durch den Anleihegläubiger innerhalb eines Zeit-
raums (derPut-Rückzahlungszeitraum”) von 30 Tagen, nachdem die Put-
Rückzahlungsmitteilung veröffentlicht wurde, schriftlich gegenüber der depotführenenden Stelle
des Anleihegläubigers erklärt werden (die „Put-Ausübungserklärung”). Die Emittentin wird nach
ihrer Wahl die maßgebliche(n) Schuldverschreibung(en) 7 Tage nach Ablauf des Rückzahlungs-
zeitraums (der „Put-Rückzahlungstag“) zurückzahlen oder erwerben (bzw. erwerben lassen), so-
weit sie nicht bereits vorher zurückgezahlt oder erworben und entwertet wurde(n). Die Abwicklung
erfolgt über das Clearing System. Eine einmal gegebene Put-Ausübungserklärung ist für den An-
leihegläubiger unwiderruflich.
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