AEG 21604 G Bedienungsanleitung Seite 142

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Organe der Gesellschaft und Geschäftsführung der Emittentin
Verwaltungsrat
Anzahl der Verwaltungsräte
Gemäß der Satzung setzt sich der Verwaltungsrat aus mindestens vier Mitgliedern zusammen, wobei die
Anzahl von der Hauptversammlung der Aktionäre festgelegt wird. Zurzeit besteht der Verwaltungsrat der
Emittentin aus neun Mitgliedern.
Pflichtaktien
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht verpflichtet, Aktien an der Emittentin zu halten.
Befugnisse und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat verfügt über die allgemeine Befugnis, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die zur
Erfüllung des Unternehmensziels der Emittentin notwendig oder nützlich sind, mit Ausnahme derjenigen
Handlungen, die gesetzlich oder satzungsgemäß der Hauptversammlung der Aktionäre vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat kann das Tagesgeschäft und die Vertretung der Emittentin im Rahmen dieses Tages-
geschäfts an ein Mitglied des Verwaltungsrats übertragen. Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit ei-
nen oder mehrere Ausschüsse bilden, die sich aus Verwaltungsratsmitgliedern und/oder Dritten zusam-
mensetzen und an die der Verwaltungsrat wie jeweils erforderlich Befugnisse oder Funktionen übertragen
kann. In jedem Fall ist vom Verwaltungsrat ein Vergütungsausschuss und ein Prüfungsausschuss zu bil-
den. Der Prüfungsausschuss des Verwaltungsrats ist befugt, die Art und Weise zu beaufsichtigen, wie die
Geschäftsführung die Einhaltung der Risikomanagementgrundsätze und -verfahren der AEG PS Gruppe
überwacht, und die Angemessenheit des Risikomanagementkonzepts in Anbetracht der Risiken, denen die
AEG PS Gruppe ausgesetzt ist, zu überprüfen. Die derzeitigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
Keith Corbin und Leonhard Fischer.
Die Emittentin wird in allen Umständen gegenüber Dritten durch die gemeinsame Unterschrift von zwei
Mitgliedern des Verwaltungsrats wirksam vertreten. Im Rahmen des Tagesgeschäfts wird die Emittentin
wirksam vertreten durch eine oder mehrere Personen, an welche die entsprechenden Befugnisse bezüglich
des Tagesgeschäfts der Emittentin übertragen wurden, wobei der Geltungsbereich dieser Übertragung
einzuhalten ist.
Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung der Aktionäre gewählt, die auch
ihre Vergütung und Amtszeit festlegt. Die Amtszeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats darf sechs Jahre
nicht überschreiten. Die Amtszeiten der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats enden am Tag der
Aktionärsversammlung, die am 14. April 2011 stattfinden wird.
Falls eine juristische Person zum Mitglied des Verwaltungsrats gewählt wird, muss diese eine natürliche
Person als ständigen Vertreter bestimmen, der diese Funktion im Namen und für Rechnung der juristi-
schen Person ausübt. Die betreffende juristische Person kann diesen ständigen Vertreter nur aus dem
Verwaltungsrat abberufen, wenn sie gleichzeitig einen Nachfolger bestellt. Eine natürliche Person darf
nur ein einziges Mitglied des Verwaltungsrats vertreten und darf zur gleichen Zeit kein Mitglied des
Verwaltungsrats sein.
Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen von der Haupt-
versammlung der Aktionäre abberufen werden. Eine Wiederwahl (auch eine direkte Wiederwahl) von
Mitgliedern des Verwaltungsrats ist möglich. Jedes Verwaltungsratsmitglied bleibt so lange im Amt, bis
ein Nachfolger gewählt wurde.
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