AEG 21604 G Bedienungsanleitung Seite 194

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(f) Die Emittentin und die Garantin können jederzeit und zu jedem Preis im Markt oder auf andere
Weise Schuldverschreibungen ankaufen.
§ 5 Zahlungen, Hinterlegung
(a) Die Emittentin verpflichtet sich, Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit
in Euro zu zahlen. Die Zahlung von Kapital und Zinsen erfolgt, vorbehaltlich geltender steuer-
rechtlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften, über die Hauptzahlstelle zur
Weiterleitung an das Clearingsystem oder nach dessen Weisung zur Gutschrift für die jeweiligen
Kontoinhaber. Die Zahlung an das Clearingsystem oder nach dessen Weisung befreit die Emitten-
tin (oder die Garantin) in Höhe der geleisteten Zahlung von ihren entsprechenden Verbindlichkei-
ten aus den Schuldverschreibungen bzw. der Garantie. Eine Bezugnahme in diesen Anleihebedin-
gungen auf Kapital oder Zinsen der Schuldverschreibungen schließt jegliche Zusätzlichen Beträge
gemäß § 6 ein.
(b) Falls eine Zahlung auf Kapital oder Zinsen einer Schuldverschreibung an einem Tag zu leisten ist,
der kein Geschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Geschäftstag. In diesem Fall
steht den betreffenden Anleihegläubigern weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzugszin-
sen oder eine andere Entschädigung wegen dieser Verzögerung zu.
(c) „Geschäftstag“ im Sinne dieser Anleihebedingungen ist jeder Tag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem (i) das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer
System 2 (TARGET) und (ii) das Clearingsystem geöffnet sind und Zahlungen weiterleiten.
(d) Bezugnahmen in diesen Anleihebedingungen auf Kapital der Schuldverschreibungen schließen,
soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen
(wie in § 4(a) definiert); den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Call) (wie in § 4(c) definiert); den
Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Put) (wie in § 4(d) definiert) sowie jeden Aufschlag sowie sons-
tige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge. Bezugnahmen in diesen
Anleihebedingungen auf Zinsen auf die Schuldverschreibungen sollen, soweit anwendbar, sämtli-
che gemäß § 6 zahlbaren Zusätzlichen Beträge einschließen.
(e) Die Emittentin ist berechtigt, alle auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge, auf die Anlei-
hegläubiger keinen Anspruch erhoben haben, bei dem Amtsgericht in Frankfurt am Main zu hinter-
legen. Soweit die Emittentin auf das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Beträge verzichtet, er-
löschen die betreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin.
§ 6 Steuern
(a) Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder
Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger A/jointfilesconvert/379448/bgaben jedwe-
der Art gezahlt, die durch oder für das Großherzogtum Luxemburg oder die Niederlande oder für
deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebiets-
körperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben wer-
den, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben.
In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“)
zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder
Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder
Einbehalt zu zahlen gewesen wären.
(b) Zusätzliche Beträge gemäß § 6(a) sind nicht zahlbar wegen Steuern oder A/jointfilesconvert/379448/bgaben, die:
(i) von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person
oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von
ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital oder Zinsen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt;
oder
(ii) durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zum Großherzogtum Luxemburg oder den Niederlanden zu
zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus
Quellen im Großherzogtum Luxemburg oder den Niederlanden stammen (oder für Zwecke
der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind;
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