187
(viii) die Emittentin oder die Garantin oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft in Liquidation
tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer an-
deren Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang
mit einer Umwandlung und die andere oder neue Gesellschaft übernimmt im Wesentlichen
alle Aktiva und Passiva der Emittentin, der Garantin oder der Wesentlichen Tochtergesell-
schaft, einschließlich aller Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit den
Schuldverschreibungen oder die die Garantin im Zusammenhang mit der Garantie einge-
gangen ist; oder
„Wesentliche Tochtergesellschaft“ bezeichnet eine Tochtergesellschaft der Emittentin, (i) deren
Umsatzerlöse 10 % der konsolidierten Umsatzerlöse der Emittentin übersteigen oder (ii) deren Bi-
lanzsumme 10 % der konsolidierten Bilanzsumme der Emittentin übersteigt, wobei die Schwelle
jeweils anhand der Daten in dem jeweils letzten geprüften oder, im Fall von Halbjahreskonzernab-
schlüssen, ungeprüften Konzernabschluss der Emittentin nach IFRS und in dem jeweils letzten ge-
prüften (soweit verfügbar) oder (soweit nicht verfügbar) ungeprüften nicht konsolidierten Ab-
schluss der betreffenden Tochtergesellschaft zu ermitteln ist.
(b) Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
(c) Eine Benachrichtigung oder Kündigung gemäß § 7(a) ist durch den Anleihegläubiger entweder (i)
schriftlich in deutscher oder englischer Sprache gegenüber der Emittentin zu erklären und zusam-
men mit dem Nachweis in Form einer Bescheinigung der Depotbank gemäß § 13(d) oder in einer
anderen geeigneten Weise, dass der Benachrichtigende zum Zeitpunkt der Benachrichtigung An-
leihegläubiger ist, persönlich oder durch eingeschriebenen Brief an die Emittentin zu übermitteln
oder (ii) bei seiner Depotbank zur Weiterleitung an die Emittentin über das Clearing System zu er-
klären. Eine Benachrichtigung oder Kündigung wird jeweils mit Zugang bei der Emittentin wirk-
sam.
§ 8 Vorlegungsfrist, Verjährung
Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB für die Schuldverschreibungen beträgt zehn Jahre.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur
Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an.
§ 9 Zahlstellen
(a) Die Bankhaus Gebr. Martin AG, Kirchstraße 35, 73033 Göppingen/Deutschland ist Hauptzahlstel-
le. Die Bankhaus Gebr. Martin AG in ihrer Eigenschaft als Hauptzahlstelle und jede an ihre Stelle
tretende Hauptzahlstelle werden in diesen Anleihebedingungen als „Hauptzahlstelle“ bezeichnet.
Die Hauptzahlstelle behält sich das Recht vor, jederzeit ihre bezeichneten Geschäftsstellen durch
eine andere Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.
(b) Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass stets eine Hauptzahlstelle vorhanden ist. Die Emitten-
tin ist berechtigt, andere Banken von internationalem Standing als Hauptzahlstelle zu bestellen.
Die Emittentin ist weiterhin berechtigt, die Bestellung einer Bank zur Hauptzahlstelle zu widerru-
fen. Im Falle einer solchen Abberufung oder falls die bestellte Bank nicht mehr als Hauptzahlstelle
tätig werden kann oder will, bestellt die Emittentin eine andere Bank von internationalem Standing
als Hauptzahlstelle. Eine solche Bestellung oder ein solcher Widerruf der Bestellung ist gemäß §
12 oder, falls dies nicht möglich sein sollte, durch eine öffentliche Bekanntmachung in sonstiger
Weise bekannt zu machen.
(c) Die Hauptzahlstelle haftet dafür, dass sie Erklärungen a/jointfilesconvert/379448/bgibt, nicht a/jointfilesconvert/379448/bgibt oder entgegennimmt
oder Handlungen vornimmt oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentli-
chen Kaufmanns verletzt hat. Alle Bestimmungen und Berechnungen durch die Hauptzahlstelle er-
folgen in Abstimmung mit der Emittentin und sind, soweit nicht ein offenkundiger Fehler vorliegt,
in jeder Hinsicht endgültig und für die Emittentin und alle Anleihegläubiger bindend.
(d) Die Hauptzahlstelle ist in dieser Funktion ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der
Hauptzahlstelle und den Anleihegläubigern besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis.
(e) Die Hauptzahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen Be-
schränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit.
Kommentare zu diesen Handbüchern