
F-149
29. Vertragliche Verpflichtungen und bilanzunwirksame Verpflichtungen
a) Vertragliche Barverpflichtungen
Die folgende Tabelle stellt die Mindestzahlungen dar, die die Gruppe zukünftig aufgrund ihrer Verträge und
festen Verpflichtungen leisten muss. Beträge im Zusammenhang mit Finanzierungsleasingverpflichtungen wer-
den vollständig in der Konzernbilanz ausgewiesen.
in Tsd. Euro
weniger als
1 Jahr
1 – 3
Jahre
4 – 5 Jah-
re Summe
Operating-Leasingverhältnisse......................................
2.509 2.564 1.047 6.120
Uneingeschränkte Abnahmeverpflichtungen ...............
24.064 345 61 24.470
26.573 2.909 1.108 30.590
Die uneingeschränkten Abnahmeverpflichtungen stehen im Zusammenhang mit dem Erfordernis, feste Ver-
pflichtungen zur Abnahme von Bauteilen für die Herstellung der Produkte der Gruppe einzugehen. Ein wesentli-
cher Teil der Abnahmeverpflichtungen steht im Zusammenhang mit bestimmten Kundenaufträgen.
Die im Zusammenhang mit Operating-Leasingverhältnissen anfallenden Mietaufwendungen beliefen sich im
Geschäftsjahr 2009 auf EUR 1,4 Mio.
b) Sonstige Verpflichtungen
in Tsd. Euro
weniger als
1 Jahr
1 – 3
Jahre
4 – 5 Jah-
re Summe
Garantien ......................................................................
4.664 4.791 475 9.930
Die Verpflichtungen aus Kundenverträgen beziehen sich auf abgegebene Bürgschaften und Garantien, werden
jedoch ohne Bürgschaften und Garantien ausgewiesen, die durch Barsicherheiten gedeckt sind.
c) Markenlizenzvereinbarung
Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 hat die AEG Power Solutions eine Markenlizenzvereinbarung mit der AB Elect-
rolux geschlossen, in der der Gesellschaft das Recht eingeräumt wird, die Marke AEG Power Solutions für einen
Zeitraum von zunächst zehn Jahren zu nutzen. Auf Grundlage eines prozentualen Anteils am Nettoverkaufspreis
der entsprechenden Markenprodukte ist eine jährliche Lizenzgebühr zu entrichten. Eine Mindestlizenzgebühr in
Höhe von EUR 2.737.500 und EUR 2.782.500 ist für die Jahre 2009 bzw. 2010 zu entrichten, falls diese Beträge
die sich auf Grundlage der tatsächlichen Umsätze ergebenden Beträge übersteigen. Ab dem Jahr 2011 ist die
Lizenzgebühr auf Grundlage der tatsächlichen Umsätze zu zahlen. Die Gesellschaft kann die Vereinbarung nach
dem Jahr 2011 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
30. Eventualverbindlichkeiten
Die Geschäftsführung der Gruppe geht davon aus, dass jegliche im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit entste-
henden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich arbeitsrechtlicher Klagen, in angemessenem Umfang Berücksichti-
gung im Konzernabschluss fanden oder dass diese Rechtsstreitigkeiten zukünftig nicht zu wesentlichen Aufwen-
dungen seitens der Gruppe führen werden.
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