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In Luxemburg ansässige Gesellschaften
Luxemburger voll zu versteuernde Kapitalgesellschaften (sociétés de capitaux) haben Einkünfte aus den
Schuldverschreibungen, sowie Gewinne aus dem Verkauf, der Veräußerung und der Einlösung der
Schuldverschreibungen in ihren steuerbaren Gewinn mit aufzunehmen, insoweit die Gesellschaft zum
Zweck der Besteuerung in Luxemburg ansässig ist. Als zu versteuernder Gewinn ist die Differenz zwi-
schen dem Verkaufserlös (einschließlich der aufgelaufenen aber noch nicht gezahlten Zinsen) und dem
niedrigeren der Beträge von Anschaffungspreis oder Buchwert der Schuldverschreibungen anzusehen.
In Luxemburg Ansässige, die einem gesonderten Steuersystem unterliegen
Anleihegläubiger, die nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 Holdinggesellschaften, oder nach dem Gesetz
vom 11. Mai 2007 Gesellschaften zur Verwaltung von Familienvermögen sind, oder Fonds, die dem Ge-
setz vom 20. Dezember 2002 unterliegen oder Spezialfonds, die dem Gesetz vom 13. Februar 2007 unter-
liegen, sind in Luxemburg von der Körperschaftssteuer befreit und Einkünfte aus den Schuldverschrei-
bungen sowie Gewinne durch deren Verkauf oder anderweitigen Veräußerung unterliegen nicht der Kör-
perschaftssteuer.
Nicht ansässige Anleihegläubiger
Nicht ansässige Anleihegläubiger, die weder eine Betriebstätte noch einen ständigen Vertreter in Luxem-
burg haben, denen die Schuldverschreibungen zuzurechnen sind, unterliegen nicht der luxemburgischen
Einkommensteuer.
Soweit ein nicht ansässiger Anleihegläubiger, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Lu-
xemburg unterhält, zu der die Schuldverschreibungen zuzurechnen sind, sind sämtliche erzielten Gewinne
aus den Schuldverschreibungen in seinen steuerbaren Gewinn mit einzubeziehen und in Luxemburg zu
versteuern. Als zu versteuernder Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös (einschließlich
der aufgelaufenen aber noch nicht gezahlten Zinsen) und dem niedrigeren der Beträge von Anschaffungs-
preis oder Buchwert der Schuldverschreibungen anzusehen.
Vermögensteuer
In Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, oder nicht ansässige Anleihegläubiger, deren Schuldver-
schreibungen einer Luxemburger Betriebstätte oder einem ständigen Vertreter in Luxemburg zuzurechnen
sind, können der Vermögensteuer unterliegen, es sei denn es handelt sich beim Anleihegläubiger um (i)
eine natürliche Personen, (ii) Holdinggesellschaften nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929, (iii) Fonds nach
dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, (iv) Verbriefungsgesellschaften nach dem Gesetz vom 22. März
2004 über Verbriefungen, (v) Gesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über Investment-
gesellschaften zur Anlage in Risikokapital, (vi) Spezialfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007
oder (vii) um Gesellschaften zur Verwaltung von Familienvermögen nach dem Gesetz vom 11. Mai 2007.
Sonstige Steuern
Registrierungs- oder Stempelgebühr
Für die Anleihegläubiger unterliegt die Begebung, der Rückkauf oder die Veräußerung der Schuldver-
schreibungen in Luxemburg keiner Registrierungs- oder Stempelgebühr, es sei denn, dies wird notariell
beurkundet oder anderweitig in Luxemburg registriert (in der Regel nicht zwingend).
Umsatzsteuer
Es fällt in Luxemburg weder Umsatzsteuer auf Zahlungen auf Grundlage der Begebung der Schuldver-
schreibungen durch die Emittentin an Anleger, noch im Zusammenhang mit der Zahlung von Zinsen oder
des Nominalwertes der Schuldverschreibungen, noch anlässlich der Übertragung der Schuldverschrei-
bungen an. Es kann jedoch unter Umständen Umsatzsteuer anfallen, falls im Hinblick auf Honorare für
bestimmte Dienstleistungen an die Emittentin festgestellt oder angenommen wird, dass diese Dienstleis-
tungen für Umsatzsteuerzwecke in Luxemburg geleistet wurden und keine Umsatzsteuerbefreiung in Lu-
xemburg greift.
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