AEG 21604 G Bedienungsanleitung Seite 188

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(b) Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen,
jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Hauptzahlstelle
zur Verfügung gestellt worden sind, keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sons-
tigen Sicherungsrechte (jedes solches Sicherungsrecht eine “Sicherheit”) in Bezug auf ihren ge-
samten oder teilweisen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zu-
künftig, zur Sicherung von anderen Kapitalmarktverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert)
oder zur Sicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Ga-
rantie oder Freistellung bezüglich einer Kapitalmarktverbindlichkeit einer anderen Person zu be-
stellen oder fortbestehen zu lassen, und ihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, keine solchen
Sicherheiten zu bestellen oder fortbestehen zu lassen, ohne gleichzeitig oder zuvor alle unter den
Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu
bestellen oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Si-
cherheit zu bestellen, die von einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
(i) für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staatli-
che Genehmigungen verlangt werden;
(ii) für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Emittentin bereits an sol-
chen Vermögenswerten bestehende Sicherheiten, soweit solche Sicherheiten nicht im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögens-
werts bestellt wurden und der durch die Sicherheit besicherte Betrag nicht nach Erwerb des
betreffenden Vermögenswertes erhöht wird;
(iii) Sicherheiten, die von einer Tochtergesellschaft der Emittentin an Forderungen bestellt wer-
den, die ihr aufgrund der Weiterleitung von aus dem Verkauf von Kapitalmarktverbindlich-
keiten erzielten Erlösen gegen die Emittentin zustehen, sofern solche Sicherheiten der Besi-
cherung von Verpflichtungen aus den jeweiligen Kapitalmarktverbindlichkeiten der betref-
fenden Tochtergesellschaft dienen.
Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede gegenwärtige
oder zukünftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, die durch (i)
besicherte oder unbesicherte Schuldverschreibungen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an
einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapier- oder außerbörslichen Markt zugelas-
sen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können,
oder durch (ii) einen deutschem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieft, verkörpert oder do-
kumentiert sind.
Tochtergesellschaft“ ist jede voll konsolidierte Tochtergesellschaft der Emittentin.
Ein nach diesem § 2(b) zu leistendes Sicherungsrecht kann auch zugunsten der Person eines Treu-
händers der Anleihegläubiger bestellt werden.
(c) Die AEG Power Solutions B.V., Niederlande (die „Garantin“) hat in einer Garantie vom [] No-
vember 2010
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(die „Garantie“) die unbedingte und unwiderrufliche Garantie für die Zahlung von
Kapital, Zinsen und etwaigen sonstigen Beträgen, die nach diesen Anleihebedingungen von der
Emittentin zu zahlen sind, übernommen.
(i) Die Garantie ist eine unmittelbare, unbedingte und unbesicherte Verpflichtung der Garantin
und hat vorbehaltlich gesetzlicher Insolvenzvorschriften oder anderer ähnlicher gesetzlicher
Vorschriften oder gesetzlicher Vorschriften, die die Durchsetzung von Gläubigerrechten all-
gemein beeinträchtigen können, den gleichen Rang wie alle nicht nachrangigen und
unbesicherten Verpflichtungen der Garantin. Zugleich mit der Erfüllung einer Verpflichtung
der Garantin zugunsten eines Anleihegläubigers aus der Garantie erlischt das jeweilige ga-
rantierte Recht eines Anleihegläubigers aus diesen Anleihebedingungen.
(ii) Die Garantie stellt einen Vertrag zugunsten der jeweiligen Anleihegläubiger als begünstigte
Dritte gemäß § 328 Absatz 1 BGB dar, so dass ausschließlich die jeweiligen Anleihegläubi-
ger Erfüllung der Garantie unmittelbar von der Garantin verlangen und die Garantie unmit-
telbar gegen die Garantin durchsetzen können. Kopien der Garantie sind bei der Emittentin
kostenlos erhältlich.
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Die Garantie wird nach dem Ende des Angebotszeitraums, voraussichtlich am 24. November 2010 unterzeichnet.
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