F-401
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Satzungsbestimmungen zur Gewinnverwendung
Gemäß Artikel 25 der Satzung der Gesellschaft steht die Verteilung des Gewinns im Ermessen der Gesellschaf-
terversammlung, die den Gewinn ganz oder teilweise den allgemeinen oder besonderen Rücklagen zuteilen kann.
Die Gesellschaft kann Zahlungen an die Aktionäre und sonstige Parteien, die Anspruch auf die ausschüttungsfä-
higen Gewinne haben, nur in der Höhe vornehmen, um die das Eigenkapital den eingezahlten und eingeforderten
Teil des Kapitals zuzüglich der gesetzlich erforderlichen Rückstellungen übersteigt.
Vorschlag zur Gewinnverwendung
Die Gesellschafterversammlung wird gebeten werden, der folgenden Verwendung der Gewinne 2008 zuzustim-
men: ein Betrag in Höhe von EUR 26.212.000 soll den sonstigen Rückstellungen zugeführt werden.
Das Ergebnis nach Steuern für 2008 ist unter der Position „einbehaltener Gewinn” unter Eigenkapital erfasst.
Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
Außer dem aufgegebenen Verkauf der Stromrichtersparte, auf den in Anmerkung 31 Bezug genommen wird, gab
es keine Ereignisse, weder vorteilhaft noch unvorteilhaft, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.
Als Teil des normalen Betriebs eines Private-Equity-Unternehmens überlegt der Manager der Mehrheitsaktionä-
re der Gesellschaft, Ripplewood Holdings LLC, seine Beteiligungen an dem Konzern zu veräußern.
Tochtergesellschaften
AEG Power Solutions B.V. (ehemals 3W Power Holdings bzw. Power Supply Systems Holdings (The Nether-
lands) B.V. hat die in Anmerkung 3 zur Konzernbilanz aufgeführten Tochtergesellschaften.
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ist auf den folgenden Seiten enthalten.
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