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2.2 Die Garantin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem
Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt
worden sind, keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen Sicherungsrech-
te (jedes solches Sicherungsrecht eine “Sicherheit”) in Bezug auf ihren gesamten oder teilwei-
sen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Siche-
rung von anderen Kapitalmarktverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Sicherung
einer von der Garantin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistel-
lung bezüglich einer Kapitalmarktverbindlichkeit einer anderen Person zu bestellen oder fortbe-
stehen zu lassen, und ihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, keine solchen Sicherheiten zu
bestellen oder fortbestehen zu lassen, ohne gleichzeitig oder zuvor alle unter den Schuldver-
schreibungen zahlbaren Beträge gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen
oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Sicherheit zu
bestellen, die von einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
(i) für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staat-
liche Genehmigungen verlangt werden;
(ii) für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Garantin bereits an sol-
chen Vermögenswerten bestehende Sicherheiten, soweit solche Sicherheiten nicht im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermö-
genswerts bestellt wurden und der durch die Sicherheit besicherte Betrag nicht nach Er-
werb des betreffenden Vermögenswertes erhöht wird;
(iii) Sicherheiten, die von einer Tochtergesellschaft der Garantin an Forderungen bestellt wer-
den, die ihr aufgrund der Weiterleitung von aus dem Verkauf von Kapitalmarktverbind-
lichkeiten erzielten Erlösen gegen die Garantin zustehen, sofern solche Sicherheiten der
Besicherung von Verpflichtungen aus den jeweiligen Kapitalmarktverbindlichkeiten der
betreffenden Tochtergesellschaft dienen.
„Kapitalmarktverbindlichkeit“ bedeutet jede gegenwärtige oder zukünftige Verbindlichkeit
hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, die durch (i) besicherte oder unbesicherte
Schuldverschreibungen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem
anderen anerkannten Wertpapier- oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder ge-
handelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) einen
deutschem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind.
„Tochtergesellschaft“ ist jede voll konsolidierte Tochtergesellschaft der Garantin.
§ 3 Steuern
3.1 Falls die Garantin verpflichtet werden sollte, von Zahlungen in Bezug auf die Schuldverschrei-
bungen Steuern oder sonstiger A/jointfilesconvert/379448/bgaben jedweder Art, die durch oder für die Niederlande oder
für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten
Gebietskörperschaft oder Behörde auferlegt oder erhoben werden, abzuziehen oder einzubehal-
ten, wird die Garantin, vorbehaltlich der in § 6 der Anleihebedingungen genannten Ausnahmen,
diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach
einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht,
die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären.
§ 4 Sonstige Bestimmungen
4.1 Diese Garantie stellt einen Vertrag zugunsten der jeweiligen Anleihegläubiger als begünstigte
Dritte gemäß § 328 Absatz 1 BGB dar, so dass ausschließlich die jeweiligen Anleihegläubiger
Erfüllung der Garantie unmittelbar von der Garantin verlangen und die Garantie unmittelbar ge-
gen die Garantin durchsetzen können.
4.2 Sämtliche Rechte eines Anleihegläubigers verjähren nach Ablauf von 2 Jahren nach Ende der
Vorlegungsfrist gemäß § 8 der Anleihebedingungen.
4.3 Diese Garantie und unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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