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ANLEIHEBEDINGUNGEN
Im Folgenden ist der Text der Anleihebedingungen (die „Anleihebedingungen”) für die Schuldver-
schreibungen a/jointfilesconvert/379448/bgedruckt. Die endgültigen Anleihebedingungen für die Schuldverschreibungen werden
Bestandteil der jeweiligen Globalurkunde.
Diese Anleihebedingungen sind in deutscher und englischer Sprache a/jointfilesconvert/379448/bgefasst. Der deutsche Wortlaut ist
rechtsverbindlich. Die englische Übersetzung dient nur zur Information.
§1 Währung, Form, Nennbetrag und Stückelung
(a) Diese Anleihe der 3W Power Holdings S.A., 19 Rue Eugène Ruppert, 2453 Luxemburg (die
„Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von EUR 125.000.000 (in Worten:
einhundertfünfundzwanzig Millionen Euro (die „Emissionswährung“)) ist in auf den Inhaber lau-
tende, untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) im
Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 eingeteilt.
(b) Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit zunächst durch eine vorläufige Inha-
ber-Globalschuldverschreibung (die „Vorläufige Globalurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft,
die nicht früher als 40 Tage und nicht später als 180 Tage nach dem Ausgabetag (wie nachstehend
definiert) durch eine permanente Inhaber-Globalschuldverschreibung (die „Permanente Global-
urkunde“, die Vorläufige Globalurkunde und die Permanente Globalurkunde gemeinsam die
„Globalurkunde“) ohne Zinsscheine ausgetauscht wird. Ein solcher Austausch darf nur nach Vor-
lage von Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der durch
die vorläufige Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen keine U.S.-Personen sind (aus-
genommen bestimmte Finanzinstitute oder bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über
solche Finanzinstitute halten), jeweils im Einklang mit den Regeln und Verfahren des Clearing
Systems. Zinszahlungen auf durch eine vorläufige Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibun-
gen erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte Bescheinigung ist für je-
de solche Zinszahlung erforderlich. Jede Bescheinigung, die am oder nach dem 40. Tag nach dem
Tag der Ausgabe der durch die vorläufige Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen ein-
geht, wird als ein Ersuchen behandelt werden, diese vorläufige Globalurkunde gemäß diesem Ab-
satz (b) auszutauschen. Wertpapiere, die im Austausch für die vorläufige Globalurkunde geliefert
werden, dürfen nur außerhalb der Vereinigten Staaten geliefert werden.
(c) Die Vorläufige Globalurkunde und die Permanente Globalurkunde sind nur wirksam, wenn sie die
eigenhändigen Unterschriften von zwei durch die Emittentin bevollmächtigten Personen trägt. Die
Globalurkunde wird bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (das „Clearing Sys-
tem“) hinterlegt. Der Anspruch der Anleihegläubiger auf Ausgabe einzelner Schuldverschreibun-
gen oder Zinsscheine ist ausgeschlossen.
(d) Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach
Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen des Clearingsystems über-
tragen werden können.
(e) Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck „Anleihegläubiger“ den Inhaber
eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
§ 2 Status der Schuldverschreibungen, Negativverpflichtung und Garantie
(a) Status. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und
(vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2(c)) nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und
stehen im gleichen Rang untereinander und mindestens im gleichen Rang mit allen anderen ge-
genwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der
Emittentin, soweit bestimmte zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
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