F-75
Zur Bilanzierung des Erwerbs von Tochtergesellschaften durch die Gesellschaft wird die Erwerbsmethode he-
rangezogen. Die Kosten eines Unternehmenserwerbs werden zum beizulegenden Zeitwert der übergegangenen
Vermögenswerte, der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente und der eingegangenen oder übernommenen
Schulden zum Zeitpunkt des Tauschs bewertet, zuzüglich der direkt dem Unternehmenszusammenschluss zure-
chenbaren Kosten, die sich aus dem Umfang der Minderheitsanteile ableiten. Der Betrag, um den die Kosten des
Erwerbs den beizulegenden Zeitwert des Anteils der Gesellschaft an dem identifizierbaren Nettovermögen der
erworbenen Tochtergesellschaft übersteigen, wird als Geschäfts- oder Firmenwert erfasst. Die Minderheitsantei-
le werden separat in der Gewinn- und Verlustrechnung als Teil der Gewinnverwendung ausgewiesen und stellen
in der Konzernbilanz einen separaten Bestandteil des Eigenkapitals dar.
Im Rahmen der Konsolidierung eliminierte Geschäftsvorfälle
Konzerninterne Salden und Geschäftsvorfälle sowie nicht realisierte Erträge und Aufwendungen aus konzernin-
ternen Geschäftsvorfällen werden bei der Aufstellung des Konzernabschlusses eliminiert.
b) Fremdwährungsumrechnung
Fremdwährungstransaktionen
Die Darstellungswährung des Konzernabschlusses ist der Euro, der gleichzeitig auch die funktionale Währung
der Gruppe ist. Transaktionen in anderen Währungen als dem Euro (Fremdwährungen) werden zu dem am Tag
des Geschäftsvorfalls gültigen Wechselkurs umgerechnet. Auf Fremdwährungen lautende monetäre Vermö-
genswerte und Schulden zum Abschlussstichtag werden zu dem an diesem Tag geltenden Wechselkurs in die
funktionale Währung umgerechnet. Fremdwährungsgewinne oder -verluste aus monetären Vermögenswerten
sind die Unterschiedsbeträge zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten in der funktionalen Währung zu
Beginn der Periode, angepasst um den Effektivzins und Zahlungen während der Periode, und den fortgeführten
Anschaffungskosten in der Fremdwährung, umgerechnet zu dem am Ende der Berichtsperiode gültigen Wech-
selkurs. Auf Fremdwährungen lautende und zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht monetäre Vermögens-
werte und Schulden werden zu dem Wechselkurs in die funktionale Währung umgerechnet, der am Tag der
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gültig war.
Differenzen aus der Währungsumrechnung werden ergebniswirksam erfasst. Nicht monetäre Posten, die zu his-
torischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet wurden, werden zum Wech-
selkurs am Tag des Geschäftsvorfalls umgerechnet.
Die Vermögenswerte und Schulden ausländischer Geschäftsbetriebe, einschließlich des Geschäfts- oder Fir-
menwerts und der Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert im Zusammenhang mit diesem Erwerb, werden
zu dem am Abschlussstichtag geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet. Die Umrechnung der Erträge und
Aufwendungen ausländischer Geschäftsbetriebe in Euro erfolgt zu den jährlichen Durchschnittskursen.
Differenzen aus der Währungsumrechnung werden in der Währungsumrechnungsrücklage ausgewiesen. Wenn
ein ausländischer Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise veräußert wird, ist der entsprechende Betrag in der Wäh-
rungsumrechnungsrücklage als Teil des Gewinns oder Verlusts bei der Veräußerung in den Gewinn oder Verlust
umzugliedern. Bestehen monetäre Posten in Form von ausstehenden Forderungen gegen oder Verbindlichkeiten
gegenüber einem ausländischen Geschäftsbetrieb, deren Abwicklung auf absehbare Zeit weder geplant noch
wahrscheinlich ist, gelten aus diesen monetären Posten entstehende Umrechnungsgewinne und -verluste als Teil
einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, werden im sonstigen Ergebnis erfasst und als
Bestandteil des Eigenkapitals in der Währungsumrechnungsrücklage dargestellt.
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