F-79
Absicherung von Zahlungsströmen
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der zur Absicherung von Zahlungsströmen bestimmten derivativen
Sicherungsinstrumente werden für die Dauer der Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts direkt im Eigenkapital
erfasst. Solange das Sicherungsgeschäft unwirksam ist, werden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Nicht derivative finanzielle Vermögenswerte
Die Gruppe setzt Kredite und Forderungen sowie Einlagen erstmalig zum Zeitpunkt ihres Entstehens an. Alle
übrigen finanziellen Vermögenswerte (einschließlich Vermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizule-
genden Zeitwert bewertet eingestuft werden) werden erstmalig an dem Handelstag angesetzt, an dem die Gruppe
Vertragspartei des Finanzinstruments wird.
Die Gruppe bucht einen finanziellen Vermögenswert aus, wenn ihr vertragliches Anrecht auf Cashflows aus dem
finanziellen Vermögenswert ausläuft oder sie das vertragliche Anrecht auf den Bezug von Cashflows aus dem
finanziellen Vermögenswert in einer Transaktion überträgt, in der so gut wie alle mit dem Eigentum des finan-
ziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden. Jegliche Beteiligung an einem
übertragenen finanziellen Vermögenswert, die von der Gruppe geschaffen oder behalten wird, wird als separater
Vermögenswert oder separate Schuld ausgewiesen.
Finanzielle Vermögenswerte und Schulden werden nur dann saldiert und als Nettobetrag in der Bilanz angege-
ben, wenn die Gruppe einen Rechtsanspruch darauf hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen und
beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen, oder gleichzeitig mit der Verwertung des
betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen.
Die Gruppe identifiziert die folgenden nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte: erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte, Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit
zu haltende finanzielle Vermögenswerte und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
Ein finanzieller Vermögenswert wird als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft, wenn
er als zu Handelszwecken gehalten eingestuft ist oder bei dem erstmaligen Ansatz als dergestalt eingestuft wird.
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte und diesbezügliche Ände-
rungen werden ergebniswirksam erfasst.
Kredite und Forderungen
Kredite und Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht
an einem aktiven Markt notiert sind. Kredite werden zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich der ent-
sprechenden Wertberichtigung für wertgeminderte Kredite ausgewiesen. Kredite und Forderungen beinhalten
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zum niedrigeren Wert aus fortgeführten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows unter Berücksichtigung gegebe-
nenfalls gewährter oder vereinbarter Rabatte ausgewiesen. Der Barwert der erwarteten künftigen Cashflows wird
unter Anwendung von Wertberichtigungen für uneinbringliche Beträge bestimmt. Werden Forderungen verkauft
oder kommt es zu einem Factoring, bucht die Gruppe die Forderungen aus, wenn sie die Beherrschung aufgege-
ben hat oder sich zurückzieht. Langfristige Forderungen werden erstmalig mit ihrem Barwert auf der Grundlage
eines angemessenen Zinssatzes angesetzt. Etwaige Diskontierungen werden über die Laufzeit der Forderung mit
Effektivverzinsung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
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