AEG 21604 G Bedienungsanleitung Seite 168

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Aktionärsstruktur der Garantin
Die einzige Aktionärin der Garantin ist die 3W Power Holdings B.V., Niederlande.
Organe der Gesellschaft und Geschäftsführung der Garantin
Verwaltungsrat
Anzahl der Verwaltungsräte
Die Satzung der Garantin bestimmt, dass der Verwaltungsrat aus mindestens einem Mitglied besteht und
dass die tatsächliche Anzahl der Mitglieder von der Hauptversammlung der Aktionäre festgelegt wird.
Zurzeit besteht der Verwaltungsrat der Garantin aus zwei Mitgliedern.
Pflichtaktien
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht verpflichtet, Aktien an der Emittentin zu halten.
Befugnisse und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat verfügt über die allgemeine Befugnis, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die zur
Erfüllung des Unternehmensziels der Emittentin notwendig oder nützlich sind, mit Ausnahme derjenigen
Handlungen, die gesetzlich oder satzungsgemäß der Hauptversammlung der Aktionäre vorbehalten sind.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist einzeln befugt, die Garantin wirksam gegenüber Dritten zu vertre-
ten.
Die Hauptversammlung der Garantin kann bestimmte Beschlüsse des Verwaltungsrates ihrer vorherigen
Zustimmung unterwerfen. Die Hauptversammlung informiert den Verwaltungsrat darüber, welche Be-
schlüsse der vorherigen Zustimmung unterliegen.
Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung der Aktionäre gewählt, die auch
ihre Vergütung und Amtszeit festlegt.
Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen von der Haupt-
versammlung abberufen werden.
Sitzungen des Verwaltungsrats
Die Sitzungen können mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen Kommunikationsmedi-
ums a/jointfilesconvert/379448/bgehalten werden, mit dem die Kommunikation unter den Mitgliedern gewährleistet ist und allen an
der Sitzung teilnehmenden Personen ermöglicht wird, sich gegenseitig dauerhaft sprechen zu hören und
effektiv an der Sitzung teilzunehmen, es sei denn ein Mitglied des Verwaltungsrates widerspricht der Art
des Treffens. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der bei einer Sitzung des Verwaltungsrats anwe-
senden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse können auch einstimmig schriftlich gefasst wer-
den. Ein solcher Beschluss hat dieselbe Wirkung wie ein bei einer ordnungsgemäß einberufenen und ab-
gehaltenen Sitzung des Verwaltungsrats gefasster Beschluss.
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