F-319
h) Sachanlagen
Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (oder, im Falle des Erwerbs, zum beizulegenden
Zeitwert) abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen erfasst. Abschreibungen
werden im Allgemeinen linear über folgende Nutzungszeiträume berechnet:
• Gebäude, Maschinen und Anlagen: 20 - 30 Jahre.
• Infrastruktureinrichtung und Gebäudeausstattung: 10 - 20 Jahre.
• Anlagen und Werkzeuge: 5 - 10 Jahre.
• Kleine Anlagen und Werkzeuge: 2 - 5 Jahre.
Gegenstände des Anlagevermögens, die unter Finanzierungsleasingverträgen gehalten werden, bei denen die
Gruppe im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übernimmt, werden akti-
viert. Grundstücke werden nicht a/jointfilesconvert/379448/bgeschrieben.
Die Abschreibungsmethode, die Nutzungsdauer und die Restwerte werden an jedem Abschlussstichtag einer
Überprüfung unterzogen.
i) Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte
Langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen, die Vermögenswerte und Schulden umfassen), deren
Wert hauptsächlich durch Verkauf, und weniger durch fortgesetzte Nutzung realisiert werden soll, werden als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert. Unmittelbar vor der Klassifizierung als ‚zur Veräußerung gehalten’ wer-
den die Vermögenswerte (oder Bestandteile einer Veräußerungsgruppe) in Übereinstimmung mit den Rech-
nungslegungsmethoden der Gruppe neu bewertet. Danach werden die Vermögenswerte (oder die Veräußerungs-
gruppen) generell entweder zu ihrem Buchwert oder zu ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich ihrer Veräuße-
rungskosten erfasst, wobei jeweils der niedrigere von beiden Werten gilt. Der Minderungsaufwand für die an-
fängliche Klassifizierung als ‚zur Veräußerung gehalten’ und spätere Gewinne oder Verluste durch Neubewer-
tungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
j) Vorräte und unfertige Erzeugnisse
Vorräte und unfertige Erzeugnisse werden entweder zu ihren Anschaffungskosten, ggf. einschließlich indirekter
Produktionskosten, oder zu ihrem Nettoveräußerungswert bewertet, wobei jeweils der niedrigere der beiden
Werte gilt. Die Anschaffungskosten werden hauptsächlich auf der Grundlage gewichteter Durchschnittspreise
berechnet.
k) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Die in der Konzern-Kapitalflussrechnung und in der Bilanz aufgeführten Zahlungsmittel und Zahlungsmittel-
äquivalente umfassen Zahlungsmittel (Barmittel und Festgelder) sowie Zahlungsmitteläquivalente (kurzfristige
hochliquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können und nur
unwesentlichen Wertveränderungen unterliegen).
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Kapitalflussrechnung umfassen keine Anlagen in börsen-
notierte Wertpapiere, Anlagen mit einer erstmaligen Fälligkeit von über drei Monaten und ohne vorzeitige Been-
digungsklausel, oder Bankkonten, für deren Nutzung Beschränkungen gelten, jedoch nicht im Sinne von Be-
schränkungen, die durch geltende Vorschriften in einem bestimmten Land oder Wirtschaftssektor (Devisenkon-
trollbestimmungen etc.) begründet sind.
Überziehungskredite gelten als Finanzierung und werden ebenfalls nicht zu den Zahlungsmitteln und Zahlungs-
mitteläquivalenten gerechnet.
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