AEG 21604 G Bedienungsanleitung Seite 200

  • Herunterladen
  • Zu meinen Handbüchern hinzufügen
  • Drucken
  • Seite
    / 651
  • Inhaltsverzeichnis
  • LESEZEICHEN
  • Bewertet. / 5. Basierend auf Kundenbewertungen
Seitenansicht 199
189
§ 10 Begebung weiterer Schuldverschreibungen
Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldver-
schreibungen mit im wesentlichen gleicher Ausstattung wie die Schuldverschreibungen (gegebenenfalls
mit Ausnahme des Ausgabetages, des Verzinsungsbeginns und/oder des Ausgabepreises) in der Weise zu
begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen zu einer einheitlichen Serie von Schuldverschreibungen
konsolidiert werden können und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibung
umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
§ 11 Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss der Anleihegläubiger; Gemeinsamer Vertre-
ter
(a) Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können durch die Emittentin mit
Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des
Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG”) in seiner jeweiligen gül-
tigen Fassung geändert werden. Die Anleihegläubiger können insbesondere einer Änderung we-
sentlicher Inhalte der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Absatz 3 SchVG vorgesehe-
nen Maßnahmen, mit den in dem nachstehenden § 11(b) genannten Mehrheiten zustimmen. Ein
ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Ein Mehr-
heitsbeschluss der Anleihegläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Anleihegläubiger vor-
sieht, ist unwirksam, es sei denn die benachteiligten Anleihegläubiger stimmen ihrer Benachteili-
gung ausdrücklich zu.
(b) Qualifizierte Mehrheit. Vorbehaltlich des nachstehenden Satzes und der Erreichung der erforder-
lichen Beschlussfähigkeit, beschließen die Anleihegläubiger mit der einfachen Mehrheit der an der
Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der
Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3 Nummern 1 bis 9 SchVG, geän-
dert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstim-
mung teilnehmenden Stimmrechte (eine „Qualifizierte Mehrheit”).
(c) Beschlussfassung. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversamm-
lung nach § 11(c)(i) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach § 11(c)(ii) getroffen.
(i) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§
9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des
jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können
schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG
verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der
Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung
werden in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschluss-
fassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. Für die Teilnahme an der Gläubigerver-
sammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger
vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mit-
geteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zuge-
hen.
(ii) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden
nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen
5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen,
können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe
von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimma/jointfilesconvert/379448/bgabe durch den Ab-
stimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstim-
mung. Mit der Aufforderung zur Stimma/jointfilesconvert/379448/bgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die
Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.
Seitenansicht 199
1 2 ... 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 ... 650 651

Kommentare zu diesen Handbüchern

Keine Kommentare