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Ein für den Geschäfts- oder Firmenwert erfasster Wertminderungsaufwand darf nicht aufgeholt werden. Ein für
sonstige Vermögenswerte in früheren Perioden erfasster Wertminderungsaufwand wird an jedem Abschluss-
stichtag auf Anhaltspunkte überprüft, ob sich dieser verringert hat oder nicht mehr besteht. Ein Wertminderungs-
aufwand wird aufgeholt, wenn sich eine Änderung in den Schätzungen ergeben hat, die bei der Bestimmung des
erzielbaren Betrags herangezogen wurden. Ein Wertminderungsaufwand wird nur aufgeholt, wenn der Buchwert
des Vermögenswerts den Buchwert nicht übersteigt, der abzüglich Abschreibungen ermittelt worden wäre, wenn
keine Wertminderung vorgelegen hätte.
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte
Langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, deren Vermögenswerte und Schulden voraussichtlich
überwiegend durch Veräußerung und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert werden, sind als zur Veräuße-
rung gehalten einzustufen. Unmittelbar vor der Einstufung als zur Veräußerung gehalten werden die Vermö-
genswerte oder die Vermögenswerte und Schulden einer Veräußerungsgruppe gemäß den Rechnungslegungsme-
thoden der Gruppe neu bewertet. Anschließend werden die Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen generell
zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet. Ein
für eine Veräußerungsgruppe erfasster Wertminderungsaufwand wird zunächst dem Geschäfts- oder Firmenwert
zugeordnet und anschließend anteilig auf die übrigen Vermögenswerte und Schulden verteilt. Den Vorräten,
finanziellen Vermögenswerten, latenten Steueransprüchen, Planvermögen für Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen, als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und biologischen Vermögenswerten,
deren Bewertung auch weiterhin gemäß den Rechnungslegungsmethoden der Gruppe erfolgt, wird kein Wert-
minderungsaufwand zugeordnet. Ein bei der erstmaligen Einstufung als zur Veräußerung gehalten angesetzter
Wertminderungsaufwand und spätere Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung werden erfolgswirksam
erfasst. Etwaige Gewinne werden nicht über den gesamten Wertminderungsaufwand hinaus ausgewiesen.
j) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Beitragsorientierte Pläne
Beitragsorientierte Pläne sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei denen ein
Unternehmen festgelegte Beiträge an eine eigenständige Einheit entrichtet und weder rechtlich noch faktisch zur
Zahlung darüber hinausgehender Beträge verpflichtet ist. Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zu bei-
tragsorientierten Plänen werden als Aufwand für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
erfolgswirksam für die Perioden erfasst, in denen die Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern erbracht wurden.
Bereits entrichtete Beiträge werden als Vermögenswert angesetzt, sofern die Vorauszahlung zu einer Rückerstat-
tung oder zu einer Verringerung künftiger Zahlungen führen wird. Beiträge zu beitragsorientierten Plänen, die
mehr als zwölf Monate nach Ende der Periode fällig werden, in der die Arbeiternehmer die Arbeitsleistung er-
bracht haben, werden auf ihren Barwert a/jointfilesconvert/379448/bgezinst.
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