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Negativverpflichtung: In den Anleihebedingungen stimmt die Emittentin - vorbehaltlich
bestimmter Ausnahmen – zu, keine Sicherheiten zur Besicherung
von Kapitalmarktverbindlichkeiten oder einer gewährten Garantie
oder Freistellung bezüglich einer Kapitalmarktverbindlichkeit ei-
ner anderen Person zu bestellen oder fortbestehen zu lassen und
ihre Tochterunternehmen zu veranlassen, keine solchen Siche-
rungsrechte zu bestellen oder fortbestehen zu lassen, ohne gleich-
zeitig für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge
entweder dieselben oder gleichwertige Sicherheiten zu stellen, wie
im Einzelnen in den Anleihebedingungen beschrieben. „Kapital-
marktverbindlichkeit” bedeutet jede Verbindlichkeit hinsichtlich
der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, die entweder durch (i)
einen deutschem Recht unterliegenden Schuldschein oder durch
(ii) Schuldverschreibungen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere,
die an einer Börse oder an einem anderen anerkannten Wertpa-
piermarkt notiert oder gehandelt werden oder werden können, ver-
brieft, verkörpert oder dokumentiert sind.
Kündigungsgründe: Die Schuldverschreibungen sehen bestimmte Kündigungsgründe
vor, die die Anleihegläubiger berechtigen, die unverzügliche
Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu verlangen, wie im
Einzelnen in den Anleihebedingungen beschrieben.
Beschlüsse der Anleihegläubiger: Im Einklang mit dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Ge-
samtemissionen von 2009 (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)
enthalten die Anleihebedingungen Regelungen, die die Anleihe-
gläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss
berechtigen, sowie zu weiteren Beschlüssen im Zusammenhang
mit den Schuldverschreibungen wie z.B. der Bestellung oder Ab-
berufung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger.
Ordnungsgemäß durch Abstimmung ohne Abhaltung einer Ver-
sammlung gefasste Beschlüsse der Anleihegläubiger sind für alle
Anleihegläubiger verbindlich, wobei jedoch Beschlüsse, die nicht
für alle Anleihegläubiger identische Bedingungen vorsehen, un-
wirksam sind, es sei denn, dass die benachteiligten Anleihegläubi-
ger ausdrücklich einer solchen Benachteiligung zustimmen. In
keinem Fall ist jedoch ein Beschluss zulässig, durch den ein An-
leihegläubiger verpflichtet wird, eine Zahlung oder sonstige Leis-
tung zu erbringen. Im Einklang mit den Anleihebedingungen ist
für Beschlüsse über wesentliche Änderungen der Anleihebedin-
gungen eine Stimmenmehrheit von mindestens – je nach zu be-
schließender Maßnahme – 75 % erforderlich. Beschlüsse über alle
anderen Änderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit.
Anwendbares Recht: Die Schuldverschreibungen und die Garantie unterliegen deut-
schem Recht.
Gerichtsstand: Nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle gerichtlichen Verfah-
ren im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist Frank-
furt am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gerichtli-
chen Verfahren im Zusammenhang mit der Garantie ist Frankfurt
am Main.
Kosten und Verwendung des Emissi-
onserlöses:
Die Kosten der Ausgabe der Schuldverschreibungen und die Pro-
vision des Sole Lead Manager im Zusammenhang mit dem Ange-
bot belaufen sich auf bis zu rund 3,4 % des Gesamtnennbetrags
der Schuldverschreibungen oder bis zu EUR 4,25 Mio. Der Netto-
emissionserlös aus der Ausgabe der Schuldverschreibungen wird
zur Stärkung des Working Capital, der Produktentwicklung sowie
der geografischen Expansion der Emittentin verwendet werden.
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