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ZUSAMMENFASSUNG DER REGELUNGEN ÜBER DIE BESCHLUSSFAS-
SUNG DER ANLEIHEGLÄUBIGER
Die Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen können gemäß den Anleihebedingungen im Wege eines
Beschlusses durch Abstimmung außerhalb von Gläubigerversammlungen, Änderungen der Anleihebedin-
gungen zustimmen oder über andere die Schuldverschreibungen betreffenden Angelegenheiten mit bin-
dender Wirkung gegenüber allen Anleihegläubigern beschließen. Jeder ordnungsgemäß gefasste Be-
schluss der Anleihegläubiger bindet jeden Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen unabhängig da-
von, ob der Anleihegläubiger an der Beschlussfassung teilgenommen und ob der Anleihegläubiger für
oder gegen den Beschluss gestimmt hat.
Nachfolgend werden einige der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufforderung zur Stimma/jointfilesconvert/379448/bgabe und
die Abstimmung, die Beschlussfassung und die Bekanntmachung von Beschlüssen sowie die Durchfüh-
rung und die Anfechtung von Beschlüssen vor deutschen Gerichten zusammengefasst.
Besondere Regelungen über Abstimmung ohne Versammlung
Die Abstimmung wird von einem Abstimmungsleiter (der „Abstimmungsleiter“) geleitet. Abstimmungs-
leiter ist (i) ein von der Emittentin beauftragter Notar, oder (ii) sofern ein gemeinsamer Vertreter der An-
leihegläubiger (der „gemeinsame Vertreter“) bestellt wurde, der gemeinsame Vertreter der Anleihegläu-
biger, wenn dieser zu der Abstimmung aufgefordert hat, oder (iii) eine vom Gerichte bestimmte Person.
In der Aufforderung zur Stimma/jointfilesconvert/379448/bgabe ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Anleihegläubiger
ihre Stimmen a/jointfilesconvert/379448/bgeben können. Der Zeitraum beträgt mindestens 72 Stunden. Während des Abstim-
mungszeitraums können die Anleihegläubiger ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter in Text-
form a/jointfilesconvert/379448/bgeben. In der Aufforderung muss im Einzelnen angegeben werden, welche Voraussetzungen er-
füllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt werden. Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur
Stimma/jointfilesconvert/379448/bgabe anhand der von den Anleihegläubigern eingereichten Nachweise fest und erstellt ein Ver-
zeichnis der stimmberechtigten Anleihegläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der
Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen. Jeder Anleihegläubiger, der an der Abstim-
mung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres nach Ablauf des Abstimmungszeitraums von der Emit-
tentin eine Abschrift der Niederschrift nebst Anlagen verlangen. Jeder Anleihegläubiger, der an der Ab-
stimmung teilgenommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich Widerspruch innerhalb von zwei Wo-
chen nach Bekanntmachung der Beschlüsse erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Abstim-
mungsleiter. Hilft er dem Widerspruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu machen. Hilft der
Abstimmungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies dem widersprechenden Anleihegläubiger un-
verzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Emittentin hat die Kosten einer Abstimmung ohne Versammlung
zu tragen und, sofern das Gericht eine Gläubigerversammlung einberufen hat, einen Abstimmungsleiter
berufen oder abberufen hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.
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