
11. Juni 1983 — Folge 24 —
Seite
13 £as tfiprtußmblQU
Soziales
Rentenversicherung:
Keine
Anpassung
der
Betriebsrenten
Der
Pensions-Sicherungs-Verein
ist
nicht
unbegrenzt
belastbar
/
Kommentar
von Dr.
Siegfried
Löffler
KASSEL
— Das „Gesetz zur
Verbesserung
der
betrieblichen
Altersversorgung",
das nun enorme finanzielle Belastungen auf den Pen-
schon
seit
über
acht
Jahren
in
Kraft
ist, hat zu
einer
Sicherung
der Ansprüche auf
Betriebsren
ten und zu
deren
Anpassung
an den
Kaufkraftverfall
der DM geführL
Nach
§ 16 des
Gesetzes
muß der
Arbeitgeber
alle
drei
Jahre
prüfen,
inwieweit
seine
Versorgungsverpflichtungen
an
die
steigenden
Lebenshaltungskosten
anzupassen
sind.
Das
ist allerdings für den Rentenbezieher
noch
keine Garantie für eine Erhöhung der Be-
triebsrente. Heißt es doch im Gesetz ausdrück-
lich,
daß bei dieser Prüfung nicht nur „die Be-
lange des Versorgungsempfängers", sondern
auch
„die wirtschaftliche Lage des Arbeitge-
bers" zu berücksichtigen
sind.
Nicht
erst
eine
ausgesprochene Notlage, bereits erhebliche
wirtschaftliche
Schwierigkeiten des
Arbeit-
gebers
können nach der gefestigten Recht-
sprechung
des Bundesarbeitsgerichts die An-
passung
der Betriebsrenten an den Kaufkraft-
verfall
ausschließen.
Nun
kann es
aber
noch schlimmer kommen,
der
Unternehmer kann eines
Tages
insolvent,
d.h.
zahlungsunfähig, werden. Um die Bezie-
her von betrieblichen Altersrenten vor den
Folgen
der Zahlungsunfähigkeit zu schützen,
wurde
der Pensions-Sicherungs-Verein ge-
gründet, an den alle Arbeitgeber, die
ihren
Be-
schäftigten eine zusätzliche betriebliche Al-
tersversorgung
versprachen, Beiträge leisten
müssen. Das ist gewissermaßen ein
Solidari-
tätsfonds der Unternehmer für den
Fall,
daß sie
ihren
Verpflichtungen nicht mehr nachkom-
men
können. So beruhigend das für den
ein-
zelnen
Arbeitgeber auch sein mag, unbegrenzt
belastbar ist der Pensions-Sicherungs-Verein
nicht,
wenn er auch
in
wirtschaftlichen
Krisen-
zeiten
seinem
Namen
Ehre bereiten, die Be-
triebs-Pensionen
sichern
soll.
In
jüngster Zeit wurde das am Rande der
AEG-Krise
deutlich:
Wenn ein Großunter-
nehmen,
dem der
Staat
im
Blick
auf die
vielen
Arbeitsplätze
eher
hilft
als mittleren und
klei-
neren
Betrieben, zahlungsunfähig
wird
und
Schadenersatz zu verlangen, das heißt, Ersatz
der
Kosten, die ihm
durch
die Absage entstan-
den
sind.
BfH
Lastenausgleich:
Recht
im Alltag:
Reiserücktritt
nicht
kostenlos
Der
verhinderte
Urlauber
kann
aber
eine
Ersatzperson
benennen
WIESBADEN
— Wer in der
Hauptferienzeit
im
Sommer
eine
Pauschalreise
unternehmen
möchte, muß die
Buchung
meist
schon
sehr
früh
vornehmen,
vor
allem
dann,
wenn
er
einen
bestimmten
Urlaubsort
und womöglich
sogar
ein
bestimmtes
Hotel
im
Auge
hat Je frühzeitiger
die
Buchung
beim
Reiseveranstalter,
desto
größer ist
freilich
das Risiko, daß der in der Bu-
chung
festgelegte
Reisetermin
wegen
unvorhergesehener
Ereignisse
nicht
eingehalten
wer-
den
kann,
zum
Beispiel
auf
seiten
des Kunden
wegen
eines
Krankheitsfalles
oder
auf
selten
des
Veranstalters
wegen
einer
Katastrophe
im
Urlaubsgebiet.
Welche
Rechte
und
welche
Pflich-
ten hat der
Kunde
in
derartigen
Fällen?
Zunächst
gilt:
Der
Kunde
hat das Recht, je-
derzeit
von dem mit dem Reiseveranstalter
geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Ob
dies
aus Lust und Laune'geschieht oder ob
zwingende
Gründe die Absage unumgänglich
mächen"? ob er verschuldet oder
unverschuldet
die
Reise
absagt,
spielt dabei keine
Rolle.
Im
Falle
des Rücktritts hat der Reiseunternehmer
zwar
keinen
Anspruch
mehr auf den
vollen
Reisepreis,
wohl
aber
kann er vom
Kunden
eine
angemessene
Entschädigung verlangen.
Diese
Stornokosten
sind
in den meisten Reise-
bedingungen
der Veranstalter in pauschalier-
ten
Prozentsätzen vom Reisepreis festgelegt.
Es ist daher zu empfehlen, eine Reiserück-
trittskosten-Versicherung
abzuschließen, so-
fern
sie nicht schon im Pauschalreiseangebot
enthalten ist.
Das
Reisevertragsgesetz schreibt
im
übrigen
keine
besondere
Form
für die Rücktrittserklä-
rung
vor. Der Rücktritt kann daher mündlich
(telefonisch), schriftlich oder telegraphisch
erklärt werden. Dies ermöglicht dem
Kunden
eine schnelle
Mitteilung.
Angesichts der Tat-
sache,
daß die Stornokosten um so höher
sind,
je kürzer die Zeitspanne zwischen der Rück-
trittserklärung und dem Abreisetermin ist,
sollte
dem
Kunden
an einer schnellen Über-
mittlung
der Rücktrittserklärung gelegen sein.
Bei Kündigung des
Unternehmers
Dem
Kunden,
der eine gebuchte
Urlaubs-
reise nicht antreten kann, bleibt allerdings
neben dem Rücktritt noch ein anderer Weg:
Gelingt
es
ihm,
eine Ersatzperson zu
finden,
so
kann
er vom Reiseveranstalter verlangen, daß
diese Ersatzperson
statt
seiner an der Reise
teilnimmt.
Der
Kunde,
der die Reise nicht an-
treten kann,
wird
in diesem
Fall
nicht mit Stor-
nokosten
belastet;
der Veranstalter kann le-
diglich
die Mehrkosten verlangen, die
durch
die
Umbuchung
entstanden
sind,
zum Beispiel
Telexkosten
für die Benachrichtigung des Ho-
tels über den Personenwechsel.
Kann
die Reise vom Veranstalter nicht
durchgeführt werden,
weil
dies wegen einer
Naturkatastrophe,
wegen eines Krieges oder
einer Epidemie im Urlaubsgebiet unmöglich
ist,
so kann der Reiseunternehmer den Vertrag
kündigen. Er muß allerdings den Reisepreis
zurückzahlen.
Anders
liegt der
Fall,
wenn der
Veranstalter
den Vertrag kündigt,
weil
er die
Reise wegen eigenen Versagens, zum Beispiel
wegen
mangelhafter
Vorbereitung,
nicht
statt-
finden
lassen kann. In diesem Fall hat der
Kunde
das Recht, neben der Erstattung bereits
geleisteter Zahlungen gegebenenfalls
sogar
sions-Sicherungs-Verein
zukommen, müssen
gegebenenfalls die
Kleinen
unter den Unter-
nehmern
die Zeche zahlen und mit dafür sor-
gen,
daß der große „Topf" weiter gefüllt bleibt.
Wenn
man das berücksichtigt, konnte man
nicht
mehr von der Entscheidung 3 AZR
574/81
vom 22. März 1983 überrascht werden,
in
der das Bundesarbeitsgericht die Frage be-
antwortete, ob der Pensions-Sicherungs-Ver-
ein
ebenso
wie ein „gesunder" Arbeitgeber
verpflichtet
ist, alle
drei
Jahre
die Frage
zu
prü-
fen,
ob angesichts der schwindenden Kauf-
kraft
der
DM
ein Teuerungsausgleich fällig ist.
Das
Bundesarbeitsgericht antwortete darauf
mit
einem klaren
NEIN.
Hätte das Bundesarbeitsgericht eine andere
Entscheidung
gefällt, wäre in zweifacher
Hin-
sicht
eine paradoxe Situation entstanden:
Zum
einen würden sich die Betriebsrentner
eines wirtschaftlich bedrängten Unterneh-
mens, dessen
Chef
unter
Hinweis
auf die Situa-
tion
die Anpassung verweigern könnte, vor
dem
Konkurs
schlechter stehen als danach, sie
würden also den
Konkurs
herbeisehnen; zum
anderen
müßten Arbeitgeber, die ihrer eige-
nen
Belegschaft wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten
keinen Teuerungsausgleich
zubilligen
könnten,
durch
ihre Beiträge zum
Pensions-Sicherungs-Verein
dafür sorgen,
daß die früheren Arbeitnehmer bereits zu-
sammengebrochener Unternehmen einen
Teuerungsausgleich
erhalten. Das
aber
würde
keinesfalls
der Absicht entsprechen, die der
Gesetzgeber mit der Sicherung der Ansprüche
auf Betriebsrenten erreichen
wollte.
So hart es im
Einzelfall
sein muß, trotz stei-
gender Preise keine Erhöhung der Betriebsren-
te bekommen zu können, die Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts ist überzeugend.
Nicht
nur aus der Sicht des Pensions-Siche-
rungs-Vereins
und der ihn finanzierenden
Ar-
beitgeber, sondern auch im
Interesse
der Ge-
samtheit der Betriebsrentner.
,v
!
Existenzgründungen im Aufwind
Lastenausgleichsbank
hat
ihren
Vierteljahresbericht
vorgelegt
BAD
GODESBERG
—
Soeben
hat die
Lastenausgleichsbank
(LAB) in
Bonn-Bad
Godesberg
ihren
Bericht
für das 1.
Quartal
1983
herausgegeben.
Da hat der im
November
1982
einsetzen-
de
hohe
Antragseingang
in dem Existenzgründungsprogramm
sowie
im
Standortprogramm
vom
Januar
bis März 1983
angehalten.
In
den gewerblichen Kreditprogrammen
gingen
der Bank insgesamt
9088
Kreditanträge
über ein
Volumen
von
722,6
Millionen
DM
zu.
Gegenüber dem Vorquartal erhöhte sich der
Antragseingang
um 53 Prozent, dem Betrag
nach
um 57 Prozent; gegenüber dem I. Quartal
des Vorjahrs ergab sich eine Steigerung um 74
Prozent,
dem Betrage nach sogar um 149
Pro-
zent.
Die
lebhafte Inanspruchnahme vor allem
der
Existenzgründungsprogramme ist
wohl
in
erster
Linie
Ausdruck
eines zunehmenden
Gründungswillens in der gewerblichen
Wirt-
schaft und bei Angehörigen der freien Berufe
vor
dem
Hintergrund
einer anscheinend
freundlicher
gewordenen konjunkturellen
Entwicklung.
Wichtige Rahmenbedingungen
für eine wirtschaftliche
Erholung
haben sich
weiter
verbessert Die Begleitfinanzierungen
sind
zudem
günstiger geworden. Im Eigenka-
pitalhilfe-Programm
wurden
die
Konditionen
mit
Jahresbeginn u.a.
durch
Vorschlag von
zwei
zinsfreien Jahren wesentlich verbessert.
Im
ERP-Existenzgründungs- und im ERP-
Standortprogramm
waren bereits im
August
letzten
Jahres
die Kredithöchstbeträge von
200 000 DM auf 300 000 DM angehoben
wor-
den.
Um
Firmengründungen in zukunftsträchti-
gen
Technologiebereichen stärker als bisher
mit
Hilfe
von
Zuwendungen
und Risikoüber-
nahmen
anzuregen, beteiligt sich die Bank an
den
Vorbereitungen zu einem
Modellversuch
des Bundesministers für Forschung und Tech-
nologie
(BMFT). Die
Vorstellung
des
BMFT
geht
dahin,
daß die Bank zu
Finanzierung
von
Forschungs-
und
Entwicklungsvorhaben
und
für Produktionseinrichtungen zur
Marktein-
führung in gewissem Rahmen bürgschaftsähn-
liche
Risikobeteiligungen
zur Verfügung stellt.
Erwähnenswert ist, daß die Nachfrage von
Aussiedlern
und Zuwanderern nach
Einrich-
tungskrediten
anhielt. Im Berichtszeitraum
wurden
weitere
5533
(Vorquartal
5700)
Kredi-
te in Höhe von 26,5
Millionen
DM (28,1
Millio-
nen
DM) ausgezahlt. Der Zinssatz für
Einrich-
tungskredite
ist mit
Wirkung
vom 1.
Mai
1983
von
3,75 Prozent auf 3,50 Prozent gesenkt
wor-
den.
O.B.
Das
Ende derTalfahrt:
Mehr
Geld
für den
Wohnungsbau
Investitionen
der
Lebensversicherungen
im
Mietwohnungsbau
inMio.DM
z1973*
El976|
r1979,
-19821
«»gl .y-.vTar m'-Y-a
_T.-V-
CONDOR
J
DÜSSELDORF — Zum
ersten
Mal
seit
sechs
Jah
ren sind die
Investitionen
der
Lebensversiche
rungsunternehmen
wieder
kräftig
angestiegen.
Mit
rund
670 Millionen DM
erreichten
sie
knapp
die
Marke
des
Jahres
1976,
allerdings
noch
nicht
das
Ergebnis
des
Jahres
1973, der Höchstmarke der
letzten
15
Jahre.
Alle
Anzeichen
deuten
jedoch
darauf
hin,
daß
im
laufenden
Jahr
die
Investitionen
der
Lebensversicherungen
im
Wohnungsbau
die
Zahlen
von 1973
deutlich
überschreiten
werden.
Schaubild
Condor
Der
Leser
fragt
—
wir
antworten
Rückforderung von
Kriegsschadenrente
FRAGE:
Durch
eine
neue
Zuständigkeit
meines
Ausgleichsamts
bei
einer
anderen
Stadt
wurde
meine
ganze
Unterhaltshilfe
(UH) rückwirkend ab 1964 neu
berechnet
Dabei
ergab
sich,
daß ich
angeblich
über
4000,—
DM
zuviel
bekommen
habe.
Die
not-
wendigen
Unterlagen
füge ich bei und
bitte
Sie,
dies
nachzuprüfen, da ich
selbst
infolge
meines
Alters
und
Unkenntnis
der
Rechtslage
dies
nicht
mehr
übersehen
kann.
F. B., J.
Antwort:
Da es manchem Bürger so gehen
kann,
möchten wir diesen
Fall
darstellen und
erläutern, damit auch andere Empfänger von
Kriegsschadensrente (Unterhaltshilfe) wissen,
woran
sie
sind.
Mit
seiner Eingabe wendet sich der Betref-
fende gegen den Rückforderungsbescheid des
Ausgleichsamts.
Darüber hinaus hält er die
Kürzung seiner
Unterhaltshilfen
für fehlerhaft.
Die
eingehende Prüfung hat ergeben, daß die
Entscheidung
der Ausgleichsverwaltung zu
Beanstandungen keinen Anlaß gibt.
Der
Geschädigte bezieht seit dem 1. Juni
1964 Kriegsschadenrente in
Form
von Unter-
haltshilfe
und Entschädigungsrente.
Kriegs-
schadensrente ist eine subsidiäre Leistung,
d.
h. sie
wird
nur gewährt, wenn andere
anzu-
rechnende Einkünfte den
individuellen
Be-
darfssatz der Kriegsschadensrente (den soge-
nannten
Einkommenshöchstbetrag) nicht er-
reichen.
Durch
dieses System der Kriegsscha-
densrente werden naturgemäß Neuberech-
nungen
u. a. dann erforderlich, wenn sich die
Einkünfte des Berechtigten verändern.
Bei
der unterschiedlichen Art der von dem
Petenten bezogenen Einkünfte (anfangs han-
delte es sich um Arbeitseinkünfte, Kohlende-
putat,
Knappschaftsrente und Einkünfte aus
Vermietung,
derzeit handelt es sich
lediglich
noch
um Einkünfte aus der Knappschaftsrente
und
aus
Vermietung
und Verpachtung)
konn-
te nicht ausgeschlossen
werden,
daß es auch
in
diesem
Falle zu
Zuvielzahlungen
oder Uber-
zahlungen
der Kriegsschadensrente kam. Das
kann
daran
liegen,
daß das
Ausgleichsamt
erst
nachträglich von einer veränderten Situation
Kenntnis
erlangte oder, daß eine genaue Be-
rechnung
erst
zum jeweiligen
Jahresende
möglich war, wie z .B. bei Einkünften aus
Ver-
mietung.
Nachdem
durch
die kommunale Gebietsre-
form
das Ausgleichsamt zuständig geworden
war,
erließ dieses einen
Anderungs-,
Rückfor-
derungs-
und Verrechnungsbescheid unter
völliger Neuberechnung der Unterhaltshilfe
vom
1. Juni 1964 an.
Dabei
wurden
die bisher aufgelaufenen
Zu-
vielzahlungen
an Unterhaltshilfe auf insge-
samt 4372,—DM
festgesetzt.
Durch
vorher be-
reits vorgenommene Verrechnungen
vermin-
derte sich die
Zuvielzahlung
jedoch auf
1366,—
DM.
Mit Bescheid vom gleichen Tag
wurde
dem Landsmann rückwirkend vom 1.
Juni
1964 an zusätzlich eine Entschädigungs-
rente gewährt, aus der sich zum 26. Januar
1973 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von
3958,50
DM
errechnete. Für eine
Verrechnung
mit
der
Zuvielzahlung
der Unterhaltshilfe
wurden
hiervon
jedoch nur noch
1366,—
DM
in
Anspruch
genommen, so daß ein
Nachzah-
lungsbetrag
in Höhe von
2592,50
DM an den
Petenten ausgezahlt werden konnte.
Festzustellen
ist, daß der Geschädigte zu
keinem
Zeitpunkt
Rückzahlungen auf die frü-
her festgestellten
Zuvielzahlungen
geleistet
hat. Der Änderungsbescheid enthält
zwar
auch
einen Rückforderungsbescheid,
durch
Beschluß des Beschwerdeausschusses wurde
dieser
aber
in einen Verrechnungsbescheid
umgewandelt,
weil
wegen
Zubilligung
von
Vertrauensschutz
von der Rückforderung Ab-
stand
genommen
worden
war.
Gleichwohl
bleibt die
Zuvielzahlung
eine
dem
Empfänger nicht zustehende und damit
rechtswidrige
Leistung, so daß später anfal-
lende
Nachzahlungsbeträge aus derselben
Leistung
Kriegsschadenrente mit der
Zuviel-
zahlung
an Unterhaltshilfe verrechnet wer-
den,
da der Vertrauensschutz in aller Regel
nicht
auch künftige Leistungen und
Nach-
zahlungen
umfaßt.
Die
Verrechnung
ist erfolgt, von
ihm
rückge-
fordert
wurde nichts; es ist
lediglich
nicht zur
vollen Auszahlung
einer errechneten
Nach-
zahlung
gekommen,
weil
der Petent bereits
durch
frühere
Zuvielzahlungen
den Betrag in
Höhe der berechneten
Nachzahlung
zur
Ver-
fügung hatte.
Der
Betreffende hat also dasjenige erhalten,
was ihm zusteht, er hat keinen
Anspruch
auf
Mehrleistungen.
O.B.
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