
Batteriefibel
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Gefahrgut
Neue UN-Transportvorschriften
für Lithium-Batterien
Ob per Straße oder Luftfracht – wer Lithium-basierte Batterien, Akkus
oder Knopfzellen verschickt, muss seit 1� Januar 2009 zahlreiche neue
Regelungen beachten� Anmeldung, Verpackung, Kennzeichnung,
Handling und Begleitpapiere ändern sich teils erheblich�
Alle Lithium-Batterien werden als Gefahrgut eingestuft!
Generelle Voraussetzung für die Zulassung von Lithium-Batterien/
Zellen zum Transport ist der Nachweis der erfolgreichen Prüfungen
gem� UN-Manual „Test and Criteria“ Teil III, 38�3 , unabhängig von der
Frage ob die Freistellungen in Anspruch genommen werden können
oder die Batterien/Zellen als Klasse 9 Güter eingestuft sind und somit
die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen in Gänze eingehalten wer-
den müssen�
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Neue Versandbezeichnungen
und UN-Nummern
Es muss unterschieden werden zwischen Lithium-IONEN-Batterien/Zellen bzw� Lithium-METALL-
Batterien/Zellen!
Maßgebend für die anzuwendenden Transportvorschriften (freigestellt / Gefahrgut) ist:
▶ die Nennenergie in Wattstunden bei Lithium-IONEN-Zellen und -Batterien
▶ der Lithiumgehalt in Gramm bei Lithium-METALL-Zellen und -Batterien
Außerdem ist erforderlich zu unterscheiden, in welcher Art und Weise die jeweilige Batterie
verpackt wurde�
UN-Nr. Versandbezeichnung Definition
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien (inkl� Lithium Polymer)
Sekundäre
Lithiumbatterien
(Wiederaufladbare
Lithiumbatterien)
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien IN Ausrüstungen
UN 3090 Lithium-Metall-Batterien (inkl� Batterien aus Lithium-Legierung)
Primäre
Lithiumbatterien
(Nicht wiederaufladbare
Lithiumbatterien)
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien IN Ausrüstungen
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